Abschluss eines Zukunftsvertrages mit dem Land Niedersachsen
und Umbildung der Samtgemeinde Am Dobrock in eine Einheitsgemeinde
 
Sachverhalt:
 
Die Lenkungsgruppe zur Fusion mit der Samtgemeinde Land Hadeln hat am 22. April 2012 festgestellt, dass ein dauerhafter Haushaltsausgleich der neuen kommunalen Einheit nicht zu erreichen sei. Die Samtgemeinde Land Hadeln ist nach der vorangegangenen Fusion mit der Samtgemeinde Sietland durch eine Zielvereinbarung mit dem Land Niedersachsen zum dauerhaften Haushaltsausgleich vertraglich gebunden. Nach diesem Ergebnis wird die weitere Fusion auf unbestimmte Zeit in die Zukunft gelegt.
 
Das Land Niedersachsen hat daraufhin der Samtgemeinde Am Dobrock und ihren Mitgliedsgemeinden die Möglichkeit eröffnet, auch ohne eine Fusion einen Zukunftsvertrag abzuschließen. Kernstück des Zukunftsvertrages ist die Gewährung einer Entschuldungshilfe von bis zu 75% der Ende 2009 (max. zum 31.10.2010) aufgelaufenen Liquiditätskredite. Diese Entschuldungshilfe wird auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung zwischen Kommunen und Land Niedersachsen gewährt. Diese Vereinbarung hat zum Ziel, die Haushaltswirtschaft der Kommune so auszurichten, dass mit Unterstützung der Entschuldungshilfe und der Umwandlung der Samtgemeinde in eine Einheitsgemeinde eine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit wiederhergestellt, mindestens aber eine wesentliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden kann.
 
Die Gewährung einer Entschuldungshilfe knüpft an den Abschluss eines Zukunftsvertrages, in dem verbindlich Maßnahmen vereinbart werden, die zum dauerhaften Haushaltsausgleich führen. Der Vertrag hätte eine Laufzeit von 10 Jahren.
Im Hinblick auf eine Entschuldung der Samtgemeinde Am Dobrock ist eine möglichst breite Diskussion über die notwendigen Maßnahmen zur Konsolidierung des Haushaltes zu führen.
 
Grundvoraussetzung ist allerdings eine Strukturveränderung, die in der Umbildung der Samtgemeinde in eine sogenannte „Einheitsgemeinde“ nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu sehen ist. Für die weiteren Verhandlungen mit dem Land Niedersachsen ist zunächst der Beschluss aller Mitgliedsgemeinden zur Bildung einer Einheitsgemeinde erforderlich. Die Vertreter der Landes haben in den bisherigen Gesprächen deutlich gemacht, dass in keinem Fall gegen den Willen einer Mitgliedsgemeinde ein Gesetzgebungsverfahren zur Umbildung in eine Einheitsgemeinde (Gebietsänderung) durchgeführt werde. Zur Fristwahrung ist der Wille zur Einheitsgemeinde bis zum Beginn der Sommerpause 2012 von allen Räten zu beschließen.
 
Als Stichtag zur Bemessung der Höhe der Entschuldungshilfe ist max. der 31.10.2010 genannt worden. Bei Abschluss eines Zukunftsvertrages würde zum jetzigen Zeitpunkt eine Entschuldungshilfe von rund 8.225.000 Euro zu erwarten sein. Die jährlichen Bedarfszuweisungen von rund 500.000 Euro würden bis zur Auszahlung der Entschuldungshilfe zudem gewährt werden. Mit der Entschuldungshilfe im Rahmen des Zukunftsvertrages, den Bedarfszuweisungen sowie der nachhaltigen Sparmaßnahmen und Einnahmeverbesserungen werden die steigenden Liquiditätszinsen um jährlich rd. 150.000 Euro gesenkt.
 
Wie oben genannt sind neben der Bildung einer Einheitsgemeinde weitere nachhaltige Sparmaßnahmen, Einnahmeverbesserungen und Verringerung der freiwilligen Leistungen notwendig. Eine erste Vorschlagsliste umfasst die im Anhang beigefügten Maßnahmen. Änderungen und Ergänzungen sind in den weiteren Vertragsverhandlungen zu erwarten. Für den Vertragsabschluss wird die Summe von 1.082.500 Euro als nicht ausreichend angesehen. Die einzelnen Details des Zukunftsvertrages sind noch zwischen der Samtgemeinde, den Mitgliedsgemeinden und dem Land zu verhandeln. Abschließend sind hierfür einheitliche Beschlüsse erforderlich.
 
Ohne eine Strukturveränderung mit der Entschuldungshilfe, wie sie oben dargestellt wurde, wird prognostiziert, dass bei den zukünftigen Haushalten von Samtgemeinde und der Mitgliedsgemeinden mit einer wesentlich restriktiveren Genehmigungspraxis seitens der Kommunalaufsicht und des Landes zu rechnen ist. Durch die Nichtinanspruchnahme der Finanzhilfen des Landes würde auf notwendige Einnahmeverbesserungen verzichtet werden. Dies stände im Widerspruch zu den Haushaltsgrundsätzen nach § 110 ff. NKomVG.
 
Folglich werden freiwilligen Leistungen werden noch kritischer beurteilt werden. Jede einzelne Investitionsmaßnahme wird neben der Wirtschaftlichkeit auf ihre Erforderlichkeit und Nachhaltigkeit verbindlich nachzuweisen sein. Das verfassungsmäßige Recht auf Selbstverwaltung wird sich im Wesentlichen auf die Erledigung der Pflichtaufgaben beschränken müssen.
 
Die weiteren vorgesehen Verfahrensschritte zum Abschluss eines Zukunftsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Landkreis Cuxhaven und der Samtgemeinde Am Dobrock mit Mitgliedsgemeinden sehen wie folgt aus:
 
Im Anschluss an die Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden wird das Innenministerium der „Kommission“ für die Gewährung der Mittel aus dem Zukunftsvertrag die Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden vorlegen und die möglichen Bedingungen der Kommission für den Abschluss eines Zukunftsvertrages erarbeiten und mitteilen.
 
Bis Ende 2012 soll zum Einen die Erarbeitung und der Abschluss eines Zukunftsvertrageszwischen dem Land Niedersachsen, dem Landkreis Cuxhaven, der Samtgemeinde Am Dobrock und ihren Mitgliedsgemeinden, zum Anderen die Erarbeitung und der Abschluss einesGebietsänderungsvertrages der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Am Dobrock erfolgen. Die Samtgemeinde ist im Gebietsänderungsvertrag nicht beteiligt.
 
Im Zukunftsvertrag sind alle Maßnahmen zu regeln, die das Land für die Gewährung einer Entschuldungshilfe fordert und alle Forderungen der Samtgemeinde und ihrer Mitgliedsgemeinden aufzunehmen. Die Inhalte sind zwischen den Vertragspartnern zu verhandeln. Die Inhalte des Zukunftsvertrages sind durch einheitliche Beitrittsbeschlüsse zu bestätigen.
 
Im Gebietsänderungsvertrag nach § 26 NKomVG können die beteiligten Mitgliedsgemeinden insbesondere Regelungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Orts- oder Kreisrecht und Änderungen in der Verwaltung, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt, treffen. Gemeinden können durch Gebietsänderungsvertrag auch Vereinbarungen über die Einrichtung von Ortschaften treffen und bestimmen, dass der Rat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortsrat fortbesteht. Findet eine Neuwahl statt, so sollen die Kommunen ferner vereinbaren, wer bis dahin die Befugnisse der Organe wahrnimmt. Weitere Regelungen sind möglich.